Kündigung durch den Arbeitgeber: Gibt es Einstelltage?

Grundsätzlich nein. Einstelltage drohen nur, wenn Sie die Kündigung durch Ihr Verhalten selbst verschuldet haben, eine Kündigung zur Unzeit akzeptiert haben oder sich während der Kündigungsfrist nicht genügend beworben haben.

Gratis-Check ohne AnmeldungEinmalig CHF 9.90 inkl. MWST, kein AboGrundlage: offizielle SECO-Weisung (Stand 1.1.2026)Sichere Zahlung über StripeIhre Angaben bleiben im Browser

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Die drei typischen Fallen

  1. Verhalten als Kündigungsgrund: Die Kasse muss nachweisen, dass Sie die Kündigung mindestens in Kauf genommen haben (Vorsatz oder Eventualvorsatz, Weisung D18). Das Verhalten muss klar feststehen, die Aussage des Arbeitgebers allein genügt nicht (D6, D20). Wäre Ihnen ohnehin gekündigt worden, etwa bei einer Umstrukturierung, fehlt der Zusammenhang (D15).
  2. Arbeitsbemühungen in der Kündigungsfrist: Sie müssen sich schon ab der Kündigung bewerben. Fehlen Bewerbungen, sieht das Raster 3–18 Tage vor, je nach Länge der Kündigungsfrist (D79 1.A und 1.B).
  3. Kündigung zur Unzeit akzeptiert: Wer auf Lohn verzichtet, etwa eine Kündigung während Krankheit akzeptiert (Art. 336c OR), riskiert je nach verlorenem Lohn leichtes bis schweres Verschulden (D75 1.A).

So funktioniert es

  1. Gratis prüfen: Grund und Einstelltage eingeben. Der Rechner zeigt die Spanne laut SECO-Einstellraster, ob Ihre Verfügung darüber liegt, was die Tage Sie in CHF kosten und bis wann Sie Einsprache erheben können (30 Tage, mit Fristenstillstand).
  2. Einsprache-Paket für CHF 9.90: begründete Einsprache mit Anträgen, den passenden Argumenten aus Gesetz, Weisung und Rechtsprechung für Ihren Fall und einem Gesuch um Akteneinsicht. Dazu eine Stellungnahme fürs rechtliche Gehör, falls noch keine Verfügung vorliegt. PDF auf Deutsch oder Französisch.
  3. Wichtig: Die Einsprache muss schriftlich und unterschrieben sein. Eine E-Mail genügt nicht. Das Verfahren ist kostenlos.

Einsprache-Paket erstellen (CHF 9.90)

Einstellraster des SECO

GrundFallVerschuldenTageRaster
Kündigung durch den Arbeitgeber wegen Ihres Verhaltens–leicht–schwer1–60D75 1.B
Fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber–schwer31–60D75 1.C
Kündigung zur Unzeit oder ohne Kündigungsfrist akzeptiertbis 1 Monat Lohnanspruch verlorenleicht1–15D75 1.A
bis 2 Monate Lohnanspruch verlorenmittel16–30D75 1.A
mehr als 2 Monate Lohnanspruch verlorenmittel–schwer16–60D75 1.A
Ungenügende Arbeitsbemühungen während der KündigungsfristKündigungsfrist 1 Monatleicht3–4D79 1.A
Kündigungsfrist 2 Monateleicht6–8D79 1.A
Kündigungsfrist 3 Monate oder mehrleicht9–12D79 1.A
Keine Arbeitsbemühungen während der KündigungsfristKündigungsfrist 1 Monatleicht4–6D79 1.B
Kündigungsfrist 2 Monateleicht8–12D79 1.B
Kündigungsfrist 3 Monate oder mehrleicht–mittel12–18D79 1.B

Quelle: SECO, Weisung AVIG ALE, Stand 1.1.2026, Einstellraster D75 (Arbeitslosenkassen) und D79 (KAST/RAV). Verschuldensstufen nach Art. 45 Abs. 3 AVIV: leicht 1–15, mittel 16–30, schwer 31–60 Tage. Das Raster ist eine Entscheidungshilfe; die Stelle muss alle Umstände berücksichtigen und Abweichungen begründen (D72, D74). Bei schwerem Verschulden ist vom Mittelwert 45 Tage auszugehen (D77).

Was kostet ein Einstelltag?

Während der Einstellung erhalten Sie kein Taggeld. Das Taggeld beträgt 80 % des versicherten Verdienstes, 70 % für Versicherte ohne Unterhaltspflicht gegenüber Kindern unter 25 Jahren, mit einem vollen Taggeld über CHF 140 und ohne IV-Rente ab 40 % (Art. 22 AVIG). Der Tagesverdienst ist der Monatsverdienst geteilt durch 21,7 (Art. 40a AVIV); versichert sind höchstens CHF 12'350 pro Monat (CHF 148'200 pro Jahr).

Beispiel: versicherter Verdienst CHF 6'000, Satz 80 %: Taggeld CHF 6'000 / 21,7 × 0,8 = CHF 221.20. 31 Einstelltage kosten rund CHF 6'857, 45 Tage rund CHF 9'954. Die Einstelltage werden zudem an die Höchstzahl der Taggelder angerechnet (Art. 30 Abs. 3 AVIG).

Einsprachefrist und Form

RegelInhaltGrundlage
Frist30 Tage, Beginn am Tag nach der ZustellungArt. 52 Abs. 1, Art. 38 Abs. 1 ATSG
Fristenstillstand7 Tage vor bis 7 Tage nach Ostern, 15. Juli–15. August, 18. Dezember–2. JanuarArt. 38 Abs. 4 ATSG
Fristende Sa/So/Feiertagnächster WerktagArt. 38 Abs. 3 ATSG
Nicht abgeholtes Einschreibengilt am 7. Tag nach dem Zustellversuch als zugestelltArt. 38 Abs. 2bis ATSG
Formschriftlich, unterschrieben, mit Antrag und Begründung; E-Mail genügt nichtArt. 10 ATSV; BGE 142 V 152
FristwahrungÜbergabe an die Post am letzten TagArt. 39 ATSG
KostenkostenlosArt. 52 Abs. 3 ATSG
AktenRecht auf AkteneinsichtArt. 47 ATSG

Quellen: ATSG (SR 830.1), ATSV (SR 830.11), AVIG (SR 837.0), AVIV (SR 837.02), Weisung AVIG ALE des SECO (Stand 1.1.2026). Geprüft am 19.10.2026.

Häufige Fragen

Wie viele Einstelltage gibt es bei fristloser Kündigung?

Laut SECO-Raster schweres Verschulden, also 31–60 Tage mit Ausgangspunkt 45 (D75 1.C). Auch hier muss das Fehlverhalten klar feststehen.

Was sind Einstelltage?

Tage, an denen Sie trotz Arbeitslosigkeit kein Taggeld erhalten, weil Ihnen die Arbeitslosenkasse oder das RAV ein Fehlverhalten vorwirft (Art. 30 AVIG). Pro Grund sind es höchstens 60 Tage. Die Tage werden an die Höchstzahl Ihrer Taggelder angerechnet.

Wie lange habe ich für die Einsprache Zeit?

30 Tage ab dem Tag nach der Zustellung der Verfügung (Art. 52 und 38 ATSG). Über Ostern, vom 15. Juli bis 15. August und vom 18. Dezember bis 2. Januar steht die Frist still. Endet sie an einem Wochenende oder Feiertag, verschiebt sie sich auf den nächsten Werktag. Unser Rechner zeigt das Datum.

Kann ich per E-Mail Einsprache erheben?

Nein. Die Einsprache gegen eine Verfügung der Arbeitslosenversicherung muss schriftlich und unterschrieben sein (Art. 10 ATSV). Eine gewöhnliche E-Mail genügt nicht (BGE 142 V 152). Senden Sie den unterschriebenen Brief per Post, am besten eingeschrieben.