Einstelltage wegen Arbeitsbemühungen

Das RAV kontrolliert Ihre Bewerbungen monatlich. Der Nachweis muss spätestens am 5. Tag des Folgemonats bzw. am nächsten Werktag eingereicht sein (Art. 26 Abs. 2 AVIV).

✓ Gratis-Check ohne Anmeldung · ✓ Einmalig CHF 9.90 inkl. MWST, kein Abo · ✓ Grundlage: offizielle SECO-Weisung (Stand 1.1.2026) · ✓ Sichere Zahlung über Stripe · ✓ Ihre Angaben bleiben im Browser

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Was zählt

  • Poststempel: Am letzten Tag der Post übergebene Unterlagen sind rechtzeitig. Das RAV muss deshalb bis zum 12. des Monats warten, bevor es wegen ungenügender Bemühungen einstellt (Weisung D33).
  • Online erfasst: Massgebend ist das Datum der Erfassung, nicht der automatischen Übermittlung (D33).
  • Entschuldbarer Grund: Wer einen entschuldbaren Grund für die Verspätung hat, wird nicht oder milder eingestellt (Art. 26 Abs. 2 AVIV).
  • Mildere Praxis bei Ersttätern: Gerichte haben die Einstellung bei erstmaliger, knapper Verspätung bisher tadelloser Versicherter von 5 auf 1 bzw. 2 Tage gesenkt (BGer 8C_2/2012; Versicherungsgericht SG AVI 2011/77; Cour de justice GE A/2863/2011; alle zitiert in Weisung D33a).

So funktioniert es

  1. Gratis prüfen: Grund und Einstelltage eingeben. Der Rechner zeigt die Spanne laut SECO-Einstellraster, ob Ihre Verfügung darüber liegt, was die Tage Sie in CHF kosten und bis wann Sie Einsprache erheben können (30 Tage, mit Fristenstillstand).
  2. Einsprache-Paket für CHF 9.90: begründete Einsprache mit Anträgen, den passenden Argumenten aus Gesetz, Weisung und Rechtsprechung für Ihren Fall und einem Gesuch um Akteneinsicht. Dazu eine Stellungnahme fürs rechtliche Gehör, falls noch keine Verfügung vorliegt. PDF auf Deutsch oder Französisch.
  3. Wichtig: Die Einsprache muss schriftlich und unterschrieben sein. Eine E-Mail genügt nicht. Das Verfahren ist kostenlos.

Einsprache-Paket erstellen (CHF 9.90)

Einstellraster des SECO

GrundFallVerschuldenTageRaster
Ungenügende Arbeitsbemühungen während der KündigungsfristKündigungsfrist 1 Monatleicht3–4D79 1.A
Kündigungsfrist 2 Monateleicht6–8D79 1.A
Kündigungsfrist 3 Monate oder mehrleicht9–12D79 1.A
Keine Arbeitsbemühungen während der KündigungsfristKündigungsfrist 1 Monatleicht4–6D79 1.B
Kündigungsfrist 2 Monateleicht8–12D79 1.B
Kündigungsfrist 3 Monate oder mehrleicht–mittel12–18D79 1.B
Ungenügende Arbeitsbemühungen (Kontrollperiode)zum 1. Malleicht3–4D79 1.C
zum 2. Malleicht5–9D79 1.C
zum 3. Malleicht–mittel10–19D79 1.C
Keine Arbeitsbemühungen (Kontrollperiode)zum 1. Malleicht5–9D79 1.D
zum 2. Malleicht–mittel10–19D79 1.D
Arbeitsbemühungen zu spät eingereichtzum 1. Malleicht5–9D79 1.E
zum 2. Malleicht–mittel10–19D79 1.E

Quelle: SECO, Weisung AVIG ALE, Stand 1.1.2026, Einstellraster D75 (Arbeitslosenkassen) und D79 (KAST/RAV). Verschuldensstufen nach Art. 45 Abs. 3 AVIV: leicht 1–15, mittel 16–30, schwer 31–60 Tage. Das Raster ist eine Entscheidungshilfe; die Stelle muss alle Umstände berücksichtigen und Abweichungen begründen (D72, D74). Bei schwerem Verschulden ist vom Mittelwert 45 Tage auszugehen (D77).

Was kostet ein Einstelltag?

Während der Einstellung erhalten Sie kein Taggeld. Das Taggeld beträgt 80 % des versicherten Verdienstes, 70 % für Versicherte ohne Unterhaltspflicht gegenüber Kindern unter 25 Jahren, mit einem vollen Taggeld über CHF 140 und ohne IV-Rente ab 40 % (Art. 22 AVIG). Der Tagesverdienst ist der Monatsverdienst geteilt durch 21,7 (Art. 40a AVIV); versichert sind höchstens CHF 12'350 pro Monat (CHF 148'200 pro Jahr).

Beispiel: versicherter Verdienst CHF 6'000, Satz 80 %: Taggeld CHF 6'000 / 21,7 × 0,8 = CHF 221.20. 31 Einstelltage kosten rund CHF 6'857, 45 Tage rund CHF 9'954. Die Einstelltage werden zudem an die Höchstzahl der Taggelder angerechnet (Art. 30 Abs. 3 AVIG).

Einsprachefrist und Form

RegelInhaltGrundlage
Frist30 Tage, Beginn am Tag nach der ZustellungArt. 52 Abs. 1, Art. 38 Abs. 1 ATSG
Fristenstillstand7 Tage vor bis 7 Tage nach Ostern, 15. Juli–15. August, 18. Dezember–2. JanuarArt. 38 Abs. 4 ATSG
Fristende Sa/So/Feiertagnächster WerktagArt. 38 Abs. 3 ATSG
Nicht abgeholtes Einschreibengilt am 7. Tag nach dem Zustellversuch als zugestelltArt. 38 Abs. 2bis ATSG
Formschriftlich, unterschrieben, mit Antrag und Begründung; E-Mail genügt nichtArt. 10 ATSV; BGE 142 V 152
FristwahrungÜbergabe an die Post am letzten TagArt. 39 ATSG
KostenkostenlosArt. 52 Abs. 3 ATSG
AktenRecht auf AkteneinsichtArt. 47 ATSG

Quellen: ATSG (SR 830.1), ATSV (SR 830.11), AVIG (SR 837.0), AVIV (SR 837.02), Weisung AVIG ALE des SECO (Stand 1.1.2026). Geprüft am 19.10.2026.

Häufige Fragen

Wie viele Bewerbungen verlangt das RAV?

Das legt Ihre RAV-Beratung fest, meist schriftlich. Es gibt keine fixe Zahl im Gesetz; die Bemühungen müssen nach Menge und Qualität genügen (Art. 17 AVIG, Art. 26 AVIV).

Was sind Einstelltage?

Tage, an denen Sie trotz Arbeitslosigkeit kein Taggeld erhalten, weil Ihnen die Arbeitslosenkasse oder das RAV ein Fehlverhalten vorwirft (Art. 30 AVIG). Pro Grund sind es höchstens 60 Tage. Die Tage werden an die Höchstzahl Ihrer Taggelder angerechnet.

Wie lange habe ich für die Einsprache Zeit?

30 Tage ab dem Tag nach der Zustellung der Verfügung (Art. 52 und 38 ATSG). Über Ostern, vom 15. Juli bis 15. August und vom 18. Dezember bis 2. Januar steht die Frist still. Endet sie an einem Wochenende oder Feiertag, verschiebt sie sich auf den nächsten Werktag. Unser Rechner zeigt das Datum.

Kann ich per E-Mail Einsprache erheben?

Nein. Die Einsprache gegen eine Verfügung der Arbeitslosenversicherung muss schriftlich und unterschrieben sein (Art. 10 ATSV). Eine gewöhnliche E-Mail genügt nicht (BGE 142 V 152). Senden Sie den unterschriebenen Brief per Post, am besten eingeschrieben.